Ein Scheinparlament?
Es sind Wahlen und kaum jemand geht hin. So könnte es am 25. Mai kommen, wenn das Europäische Parlament gewählt wird. Seit 1979, dem Jahr der ersten Direktwahl, sinkt die Wahlbeteiligung. Das letzte Mal, 2009, waren es nur noch 42,9 Prozent, die in der EU von ihrem Wahlrecht Gebrauch machten. In Deutschland lag die Quote mit 43,3 Prozent nur wenig darüber. In den Niederlanden, immerhin das Land, das zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften 1957 die Initiative ergriff, waren es sogar nur 36,3 Prozent. Noch niedriger lag die Quote in den neuen EU-Mitgliedsländern. In Slowenien, Tschechien, Rumänien, Polen, Litauen und in der Slowakei wurde nicht einmal die 30 Prozentmarke erreicht. Die Schlusslichter bildeten Litauen mit 20,9 und die Slowakei mit nur 19,6 Prozent.
Die in Europa Herrschenden fürchten, dass dieser Abwärtstrend auch im Mai anhalten wird. Und eine noch geringere Wahlbeteiligung könnte das Selbstverständnis der EU als eine „Union der Bürger“ endgültig unglaubwürdig werden lassen. Schon jetzt geht die Zustimmung zur EU in einem atemberaubenden Tempo zurück. Hatten im Mai 2007 laut Eurobarometer noch 57 Prozent der EU-Bürger „Vertrauen in die Europäische Union“, so waren es fünf Jahre später, im Mai 2013, nach langen Jahren der Eurokrise, nur noch 31 Prozent. Es ist nicht überraschend, dass der Vertrauensverlust dort am größten ist, wo die EU-Politik zu recht für Sozialabbau, Arbeitslosigkeit und Verelendung verantwortlich gemacht wird. So fiel in Spanien die Zustimmung von 52 auf 8 Prozent und in Griechenland von 41 auf 9 Prozent. Doch auch in Deutschland, deren führende Politiker sich gern als Gewinner der Krise sehen, halbierte sich die Zustimmungsrate von 56 auf 29 Prozent.
Was also tun, um die Erosion des Vertrauens aufzuhalten? So fragt man in Brüssel und in Berlin. Da kommen die Wahlen zum Europäischen Parlament gerade recht. Mit ihnen soll verlorengegangenes Vertrauen zurückgewonnen werden. Jetzt sei es am Wähler als „europäischem Souverän“ sich für die eine oder andere Richtung der Politik zu entscheiden
Doch viel zu entscheiden wird es auch diesmal nicht geben. Wie schon die vorangegangenen, so wird auch das neue Parlament von einer großen Koalition aus Konservativen und Sozialdemokraten beherrscht werden. In der jetzt zu Ende gehenden Legislaturperiode 2009-2014 traf dieses Kartell gut 70 Prozent aller Entscheidungen. Vor allem in wirtschaftspolitischen Fragen ist es sich stets einig. Lediglich in jeweils 15 Prozent der getroffenen Entscheidungen kamen abweichende Mehrheiten, mal links und mal rechts davon, zustande. Ausschlaggebend war dabei jeweils die Haltung der Liberalen. Von ihr hing es ab, ob es ausnahmsweise rechtsliberale bzw. linksliberale Mehrheiten gab.
Im Unterschied zu den nationalen Parlamenten fehlt es im Europäischen Parlament an einer Polarisierung zwischen einem eher rechten und einem eher linken Lager. Das ist zwar für die Herrschenden ausgesprochen praktisch, ist so ein destabilisierender politischer Streit dort nicht zu erwarten.[1] Doch diese Entpolitisierung hat auch ihren Preis. Intransparenz und fehlende kontroverse Debatten führen zu wachsendem Desinteresse am europäischen Geschehen. Vor allem aber: Das Europäische Parlament entfaltet nicht die pazifierende Wirkung, die den bürgerlichen Parlamentarismus auf nationaler Ebene auszeichnet. Wahl bzw. Abwahl von Regierungen wirken dort regelmäßig als Ventil, um Unmut ohne Gefahr für die politische Stabilität abzuleiten. Die bürgerliche Ideologie der „freien Wahl“ überträgt damit die Verantwortung für die Politik auf den Wähler. Nach dem Wahlakt heißt es dann auch regelmäßig: Der Bürger habe es ja schließlich so gewollt, nun müsse er auch die Konsequenzen tragen.
Das Europäische Parlament kann dieses pazifierende Spiel wechselnder Mehrheiten, verbunden mit einem regelmäßigen Austausch von Politikerköpfen an der Spitze, nicht bieten. Im Gegenteil: In Reaktion auf den im Mai zu erwartenden Einzug von 80 bis 100 euroskeptisch eingestellten Abgeordneten rechtspopulistischer bzw. rechtsradikaler Parteien wird sich das Lager der großen Koalition sogar noch enger zusammenschließen. In einer Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) zeigt man sich besorgt darüber: „Statt sich parteipolitisch zu polarisieren, driftet das EP in seiner parlamentarischen Arbeit auf diese Weise in den informellen Raum der großen Koalition ab. (…) Gleichzeitig entfernt sich das Parlament weiter davon, die für die demokratische Legitimation wichtige Funktion als Forum für politische Debatten zu erfüllen.“[2]
Wer bestimmt den Kommissionspräsidenten?
Diesem Mangel an „politischen Debatten“ will man nun abhelfen. Erstmals haben zu den anstehenden Wahlen die verschiedenen politischen Lager europaweit Spitzenkandidaten benannt. Sie sollen zugleich die Kandidaten für das im November neu zu besetzende Amt des Präsidenten der Kommission sein, denn das bei den Europawahlen obsiegende politische Lager soll Anspruch auf dieses Amt erheben können. Auf diese Weise soll der Eindruck entstehen, dass es bei diesen Wahlen wirklich um etwas gehe.
Dieser Eindruck wird allerdings von den vertraglichen Bestimmungen der EU nicht gestützt. Entgegen der von Medien und Politikern ständig wiederholten Behauptung, kann das Parlament den Präsidenten der Kommission nicht wirklich wählen. Es ist vielmehr der Europäische Rat, das Gremium der Staats- und Regierungschefs der 28 Mitgliedsländer, das ihn ernennt.[3] Zwar heißt es seit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags, dass das Parlament den Kommissionspräsidenten „wählt“ und nicht – wie bis dahin – „bestätigt“. Doch die veränderte Wortwahl hat am Verfahren nichts geändert. Es bleibt dabei, dass der Europäische Rat den Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten auswählt und anschließend dem EP vorschlägt. Und da immer nur ein Kandidat präsentiert wird, kann von einer echten Wahl nicht gesprochen werden. Das Parlament hat weiterhin lediglich das Recht, den Auserwählten zu bestätigen oder abzulehnen. Und sollte es ihn wirklich einmal zurückweisen, so ist es nach dem EU-Vertrag wieder der Europäische Rat, der dann einen neuen Kandidaten präsentiert.
Ebenso bedeutungslos ist eine weitere, mit dem Lissabonner Vertrag aufgenommene Bestimmung, wonach der Europäische Rat bei seinem Vorschlag für das Amt des Kommissionspräsidenten das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament „berücksichtigen“ solle.[4] Doch diese Bestimmung ist unverbindlich, so dass der Europäische Rat bei der Auswahl des Kandidaten weiterhin freie Hand hat. Und Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bereits klargestellt, dass sie nicht daran denkt, sich bei dieser Entscheidung vom Ausgang der Europawahlen beeinflussen zu lassen. Die demonstrative Herausstellung von Spitzenkandidaten bei den diesjährigen Europawahlen ist daher „wie so oft zuvor, (…) im Wesentlichen symbolische Politik.“[5]
Das hindert aber vor allem die Sozialdemokraten nicht daran, in ihrer Wahlstrategie zu den Europawahlen ganz auf diese letztlich unverbindliche Vertragsbestimmung zu setzen. Ihr Spitzenkandidat Martin Schulz sieht sich denn auch schon als nächsten Präsidenten der Kommission. Auch die übrigen politischen Formationen wollten da nicht zurückstehen. Gleich zwei Spitzenkandidaten nominierten jeweils die europäischen Liberalen und die Grünen. Die Europäische Linkspartei (EL) bestimmte auf ihrem Parteitag im Dezember 2013 in Madrid den Vorsitzenden des griechischen Linksbündnisses SYRIZA, Alexis Tsipras, zu ihrem Kandidaten und ist damit Teil der Kampagne.[6] Die EL hätte besser daran getan, sich nicht an dieser „Symbolpolitik“ zu beteiligen und stattdessen die Wähler über dieses von der Kommission eingefädelte Täuschungsmanöver aufzuklären.[7]
Ein Scheinparlament?
Dem Europäischen Parlament wird nicht nur das legislative Recht vorenthalten, den Kommissionspräsidenten und damit die Spitze der Exekutive wirklich wählen zu können. Es hat auch kein Initiativrecht, was bedeutet, dass es Gesetze aus seiner Mitte heraus nicht vorschlagen kann. Es hat nicht einmal das Recht zu verlangen, dass die von ihm selbst mitbeschlossenen Richtlinien und Verordnungen überarbeitet oder aufgehoben werden. Nehmen wir als Beispiel die umstrittene Dienstleistungsrichtlinie, den „Bolkesteinhammer“. Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass sich eine Parlamentsmehrheit bereitfände, diese vom EP mitbeschlossene Richtlinie zurückzunehmen, hätte das Parlament keine Befugnis dafür. Laut EU-Vertrag ist ausschließlich die Kommission berechtigt, Gesetzgebungsakte vorzuschlagen.[8] Und sie tut das nur dann, wenn sie sich vorher der Zustimmung des Rats sicher ist, denn der Rat, das Organ, in dem jeder Mitgliedstaat auf Ministerebene vertreten ist , stellt - was die Gesetzgebung angeht - das Machtzentrum innerhalb der Union dar.[9]
Das Parlament ist nicht einmal zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten befugt. Es kann etwa nicht bestimmen, wo es tagt. Die unsinnige Aufteilung auf zwei Parlamentssitze in Brüssel und Straßburg kann nicht aufgehoben werden, da sie im Vertrag so festgeschrieben ist. Das Parlament darf auch kein einheitliches Verfahren zu den Europawahlen beschließen. Ein europäisches Wahlrecht sah zwar bereits der Gründungsvertrag von 1957 vor, doch bis heute konnten sich die EU-Staaten nicht darüber einigen.
Nun wird gesagt, dass das Parlament zwar kein Initiativrecht besitze, es dem Rat im Gesetzgebungsverfahren inzwischen aber immerhin gleichgestellt sei.[10] Seit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags teilen sich in der Tat beide Organe dieses Recht. Das Mitentscheidungsverfahren wurde zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in so gut wie allen Politikbereichen. Damit wurde eine der zentralen Forderungen nach Demokratisierung der Union erfüllt.
Doch wie wurde das Mitentscheidungsverfahren ausgestaltet? Laut Vertrag besteht es aus drei Phasen, wobei es in der letzten - dann wenn es darauf ankommt, den Willen des Parlaments gegen den von Kommission und Rat durchzusetzen - einer absoluten Mehrheit der gewählten Abgeordneten bedarf.[11] Eine solche absolute Mehrheit ist aber in der Regel nur schwer erreichbar. Zudem ist dieses dreistufige Verfahren zeitaufwendig, muss sich doch das Parlament bis zur endgültigen Entscheidung mehrfach mit dem Gesetzgebungsvorschlag befassen.
In der Praxis wird das Mitentscheidungsverfahren daher nur in Ausnahmefällen angewandt. Das Parlament versucht stattdessen, seine Interessen auf dem Weg der Verhandlungen mit Rat und Kommission im sogenannten Trilogverfahren durchzusetzen. Dabei formuliert es zunächst seinen eigenen Standpunkt gegenüber einem Gesetzesverschlag der Kommission, um sogleich, noch innerhalb der ersten Lesung, das Beschlussverfahren auszusetzen.[12] Anschließend wird im Trilog zwischen Parlament, Kommission und Rat versucht, ein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen. Das kann bei komplizierten legislativen Akten schon mal ein Jahr und länger dauern. Von Seiten des Parlaments nehmen daran nur wenige Abgeordnete teil, in der Regel der zuständige Berichterstatter sowie einige Schattenberichterstatter anderer Fraktionen. Unterstützt werden sie dabei von Fraktionsmitarbeitern und persönlichen Referenten der Abgeordneten. Diesen Wenigen stehen hingegen ganze Stäbe von Beamten der Kommission und des Rats gegenüber. Ihnen gegenüber ist das Parlament, was Erfahrung und Sachkenntnis angeht, deutlich unterlegen. Das ist die Stunde der Lobbyisten, die sich als Berater der Abgeordneten andienen, wobei sie keineswegs selbstlos handeln.
Das Trilog-Ergebnis wird dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt, womit das Verfahren - formal immer noch im Stadium der ersten Lesung befindlich - abgeschlossen wird. Im Unterschied zum Ausgangsbeschluss des Parlaments, der in allen EU-Amtssprachen vorliegt und in den Ausschüssen ausführlich beraten und verändert werden kann, gilt das alles nicht für den im Trilog ausgehandelten Text. Er wird regelmäßig erst wenige Tage vor der endgültigen Parlamentsabstimmung und nur in Englisch als Antrag der großen Fraktionen eingebracht. Da es sich in diesem Stadium um einen Vorschlag handelt, der vom Rat bereits gebilligt wurde, kann das Parlament ihn auch nicht mehr abändern. Es kann ihn nur noch annehmen oder ablehnen.
Die vertragliche Gleichstellung von Parlament und Rat im Gesetzgebungsverfahren hat somit in der Praxis ein höchst undurchsichtiges Verfahren des Aushandelns hinter verschlossenen Türen etabliert. Es wird selbst von Verteidigern der EU kritisiert: „Dieses Verfahren ermöglicht dem Parlament zwar eine effiziente Mitentscheidung, geht aber zu Lasten der Transparenz und politischen Debatte. So wurden 2013 von 114 Rechtsakten 102 in erster Lesung vom Parlament beschlossen.“[13]
Auch in Haushaltsfragen wurden die Befugnisse des Parlaments mit dem Lissabonner Vertrag erweitert. Der mehrjährige Finanzplan der Union muss jetzt ebenfalls im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens genehmigt werden. Doch bereits bei der ersten Entscheidung über das Budget, bei der Verabschiedung des Finanzplans 2014 – 2020, musste sich das Parlament dem Rat vollständig beugen. Anders war es auch nicht zu erwarten gewesen, sind es doch die Mitgliedstaaten die nun einmal den Großteil des Unionshaushalts bestreiten und damit am längeren Hebel sitzen. Und so gilt weiterhin: Das Europäische Parlament verfügt nicht - wie jedes normale nationale Parlament - über ein Budgetrecht.
In der Eurokrise wurden zudem neue Einrichtungen geschaffen, zu denen das EP keinen Zugang, weder in Form von Mitsprache- noch von Mitentscheidungsrechten, hat. Diese Institutionen beruhen auf zwischenstaatlichen Verträgen der 18 Euroländer und befinden sich daher außerhalb des institutionellen Rahmens der Union. Auf diese Weise wurden erst die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dann der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) eingerichtet. Eine weitere zwischenstaatliche Einrichtung wird mit dem Abwicklungsfonds der kürzlich vereinbarten Bankenunion hinzukommen. Doch obwohl sich all diese neuen Einrichtungen außerhalb des institutionellen Rahmens der Union befinden, nehmen sie sehr wohl ihre Einrichtungen in Anspruch. So ist die Kommission, gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfond, Teil der „Troika“, die gegenwärtig die Umsetzung der mit den Krediten von EFSF und ESM verbundenen Auflagen in den „Memorandumsländern“ Griechenland, Portugal und Zypern überwacht. Da die Kommission dabei aber nicht auf Grundlage von EU-Vertragsrecht tätig wird, hat das Parlament auch keine Möglichkeit, das Vorgehen der Kommission in der „Troika“ zu kontrollieren.[14]
Das Europäische Parlament als Staatenkammer
Das Europäische Parlament gleicht in seiner Zusammensetzung eher einer direkt gewählten, kontingentierten Staatenkammer als einem echten Parlament. Dies ist auch die Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts. Im Maastricht-Urteil von 1993 hatte es noch die Hoffnung geäußert, dass das EP einen wesentlichen Beitrag zur Demokratisierung der EU leisten könne. Für "entscheidend" hielt das Gericht damals, "dass die demokratischen Grundlagen der Union Schritt haltend mit der Integration ausgebaut werden (…)".[15] Nach Jahren zügiger europäischer Integration stellte das Gericht dann jedoch 2009 nüchtern fest: "Die Europäische Union erreicht beim gegenwärtigen Integrationsstand auch bei Inkrafttreten des Vertrags (von Lissabon, A.W.) noch keine Ausgestaltung, die dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie entspricht."[16] Im Europäischen Parlament sahen die Bundesverfassungsrichter "kein Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes."[17] Es "bleibt vor diesem Hintergrund in der Sache wegen der mitgliedstaatlichen Kontingentierung der Sitze eine Vertretung der Völker der Mitgliedstaaten."[18] In seinem Urteil über die Aufhebung der Sperrklausel zu den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 26. Februar 2014 hat das Bundesverfassungsgericht an diese Sichtweise angeknüpft.
Einen weiteren Beleg dafür, dass es sich beim Europäischen Parlament tatsächlich weiterhin eher um eine Staatenkammer als um ein echtes Parlament handelt, lieferten die empörten Reaktionen deutscher Politiker auf dieses Urteil. Sie sorgten sich um das künftige Gewicht Deutschlands im Parlament. Der stellvertretende CDU-Vorsitzende „Thomas Strobl stellte etwa fest, wenn die Deutschen im Europäischen Parlament 'nur 96 Abgeordnete stellen, macht es schon etwas aus, ob diese sich auf sechs oder auf zwölf Parteien verteilen'. Und (…) er glaube nicht, 'dass zwölf Parteien die Interessen Deutschlands in Europa besser vertreten können'.“[19] Diese Äußerung zeigt zweierlei: Den so oft beschworenen „europäischen Souverän“, gibt es nicht. Er findet sich auch nicht im Europäischen Parlament, dem einzig direkt gewählten Gremium der Union. Die dorthin entsandten Abgeordneten stützen sich vielmehr auf die Souveränitätsrechte ihrer Herkunftsländer. Und zweitens: Wenn es darauf ankommt, so zählen die Regierungen der Mitgliedsländer durchaus auf ihre nationalen Abgeordnetenkontingente im EP. So beruht die hegemoniale Rolle Deutschlands in der EU nicht zuletzt darauf, dass es mit Abstand die meisten Europaparlamentarier stellt.
Ein Parlament ohne echte Parteien und Fraktionen
Im Unterschied zu der Situation in den Mitgliedstaaten gibt es auf der europäischen Ebene keine echten Parteien. Bei den „europäischen Parteien“ handelt es sich vielmehr um „Parteienparteien“, um bloße Zusammenfassungen der jeweiligen konservativen, sozialdemokratischen, liberalen, grünen und linken Parteien der Mitgliedsstaaten. Dem entsprechend sind auch die Fraktionen im Parlament nur lose Zusammenschlüsse. Es gibt dort keine mit den Regeln in nationalen Parteien vergleichbare Fraktionsdisziplin. Die in den Ausschüssen gestellten Änderungsanträge werden von den Parlamentariern allein verantwortet. So kommt es häufig vor, dass sich die Anträge von Abgeordneten derselben Fraktion widersprechen. Im Plenum des Parlaments stimmt fast nie eine Fraktion vollkommen geschlossen ab. Abweichendes Stimmverhalten hat dabei oft seinen Grund in unterschiedlichen nationalen Interessen.
Die Geschäftsordnung des Parlaments gibt den einzelnen Europaabgeordneten zudem Rechte, über die auf nationaler Ebene nur Fraktionen verfügen. So wird die Erarbeitung von Berichten des Parlaments jeweils einzelnen Abgeordneten überlassen, die dann als Berichterstatter des Parlaments ihre Vorschläge unter ihrem Namen vorstellen. Sie sind es auch, die das EP im Trilogverfahren gegenüber Rat und Kommission vertreten. Diese Privilegierung des einzelnen Abgeordneten wird oft als Fortschritt gegenüber der Praxis auf nationaler Ebene gerühmt, so etwa vom früheren Europaabgeordneten der Linkspartei André Brie: „Selbst Abgeordnete von Regierungsfraktionen im Bundestag oder in den Landtagen (können) noch nicht einmal von den Möglichkeiten träumen, die einzelnen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung stehen, um sich persönlich durchzusetzen. Auch wenn diese Freiheit des Einzelnen natürlich damit zu tun hat, dass es noch keine europäische Regierung gibt, so ist es trotzdem eine andere und internationale politische Kultur, die eher der ursprünglichen parlamentarischen Idee von Montesquieu als dem deutschen Fraktionszwang entspricht.“[20]
Mit dem Rückgriff auf Montesquieu liegt Brie nicht falsch, denn es ist in der Tat das Parlament des klassischen Liberalismus des 18. und 19. Jahrhunderts, das er hier preist. Und dieses ging von der unabhängigen Stellung des Abgeordneten aus, der natürlich aus der mit Besitz und Privilegien ausgestatteten Oberschicht kam. Parteien und Fraktionen waren, wenn es sie überhaupt gab, nur schwach entwickelt und mit den heutigen nicht vergleichbar. Es waren eher Vereinigungen von Honoratioren. Noch heute zeigt das US-amerikanische Regierungssystem eine unverkennbare Ähnlichkeit mit diesem liberalen Parlamentarismus. Auch dort haben die einzelnen Abgeordneten und Senatoren eine starke Stellung, und sind die Parteien demgegenüber schwach. Vorschläge für neue Gesetze können in den USA von jedem Mitglied einer der beiden Kammern eingebracht werden. Und tragen im Europäischen Parlament die Berichte die Namen der jeweils verantwortlichen Abgeordneten, so werden in den USA sogar die beschlossenen Gesetze nach den Parlamentariern benannt, die sie initiiert haben. Das Gesetz etwa, mit dem das Embargo gegen Kuba verschärft wurde, wird Helms-Burton Act genannt nach dem Senator Jesse Helms und dem Abgeordneten des Repräsentantenhauses Dan Burton.
In Europa verschwand dieser liberale Parlamentarismus unter dem Einfluss der Arbeiterbewegung. Erst sie schuf die modernen Massenparteien, wie wir sie heute kennen. Grundlage dafür war die Einsicht, dass sich die Machtlosen und Ausgebeuteten nur kollektiv und diszipliniert wehren können. Und zur effektiven Organisation solcher Parteien gehört nun einmal die Unterordnung der auf ihren Listen gewählten Abgeordneten unter den Willen der Partei. Verlangt wird von ihnen vor allem Fraktionsdisziplin. All dies kennt das Europäische Parlament nicht. Nach seiner Struktur und Arbeitsweise stellt es eine Rückkehr zum liberalen Parlamentarismus der vergangenen Jahrhunderte dar.
Lohnt der Kampf um Mandate im Europäischen Parlament?
Die Europäische Union ist eine supranationale Organisation kapitalistischer Staaten, ein Staatenbündnis. Unabdingbar ist und bleibt daher die zentrale Rolle der Mitgliedstaaten und damit des Europäischen Rats bzw. des Rats. Die Kommission ist von ihnen und nicht vom EP abhängig. Vorstellungen von einer Demokratisierung der Union durch ihre Parlamentarisierung sind daher illusionär.
Die Union ist aber zugleich auf eine gewisse parlamentarische Legitimation ihres Handelns angewiesen. Ohne sie lässt sich gegenüber den Bürgern weder eine europäische Wirtschaftsregierung, die die nationalen Parlamente entmachten soll, rechtfertigen, noch lässt sich der Ausbau einer militärisch gestützten Weltmacht EU legitimieren. Es ist daher aus Sicht der Herrschenden erforderlich, das Europäische Parlament im Rahmen der Möglichkeiten zu stärken.
Für die Kritiker der EU stellt sich die Frage: Lohnt es überhaupt, für ein solches Parlament zu kandidieren bzw. sich an seiner Wahl zu beteiligen? Ausdrücklich ja, es lohnt, denn da ist zunächst die Pflicht, auch nicht die kleinste Chance zu vergeben, wenn es darum geht, Sozial- und Demokratieabbau zu verhindern bzw. den Ausbau der EU zu einer militärisch gestützten Weltmacht auch nur zu verzögern. Dies ist zwar mit Hilfe des Parlaments bisher nur äußerst selten gelungen, dennoch muss dieser Kampf, ohne Illusionen über den Charakter dieser Einrichtung zu haben, tagtäglich geführt werden. Da ist zum anderen die Möglichkeit, durch die Präsenz im Parlament nur dort verfügbare Informationen zu erhalten. Dies ist von Bedeutung für den vornehmlich außerparlamentarisch zu führenden Kampf gegen die EU. Und schließlich ist das Parlament in einer Hinsicht ganz und gar kein Scheinparlament: Was die reichlich bemessenen finanziellen und personellen Ressourcen für die Arbeit der Abgeordneten und Fraktionen angeht, so sollten sie genutzt werden, um mit ihnen den Widerstand gegen die europaweite neoliberale Politik und den von Brüssel aus betriebenen Demokratie- und Sozialabbau zu führen.
[1] Von Verfechtern des europäischen Integrationsprozesses wird daher dieser Zustand als alternativlos angesehen. Vgl. hierzu den Beitrag des Direktors am Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) an der Universität Bonn, Ludger Kühnhardt: „Das Gesamtgefüge der EU funktioniert nur im Stil einer maximalen großen Koalition – sowohl in Bezug auf politische Präferenzen als auch im Blick auf allgemeine Länderinteressen. Die Ausgestaltung dieser Balance ist daher mehr als nur ein Wahlkampfthema“, Die Europa-Rettung, in: FAZ vom 17.03.2014
[2] Euroskeptiker im Europäischen Parlament, in: SWP-Aktuell 7, Februar 2014, S.3
[3] Artikel 15 EU-Vertrag (EUV), Absatz 1 lautet: "Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig."
[4] Artikel 17 Abs. 7, erster Satz EUV lautet: „Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament.“
[5] Klaus Dräger, „So wie einst der Commandante?“ Die europäische Linke vor der Europawahl 2014, in: Zeitschrift Marxistische Erneuerung, Nr. 97, März 2014, S. 128
[6] Vgl. Mitteilung der European Left vom 15.12.2013: Tsipras, nominiert von der Europäischen Linken als Stimme, um die Politik der Troika in der Europäischen Kommission anzuprangern, auf: http://www.european-left.org/4th-el-congress/tsipras-nominated-european-left-voice-d...
[7] Tatsächlich ging die Initiative von der Europäischen Kommission aus. Deren Präsident Barroso rief in seiner „Rede zur Lage der Union“ vor dem EP am 12.09.2012 die europäischen Parteien auf, Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten zu präsentieren, um die europäischen Dimensionen dieser Wahlen zu verstärken.
[8] Artikel 17 Absatz 2, Satz 1 EUV lautet: „Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.“
[9] Zur Funktion des Rats heißt es in Artikel 16 EUV: „Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge.“
[10] Artikel 16 Absatz 1, Satz 1 EUV lautet: „Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus.“
[11] Das Mitentscheidungsverfahren ist in Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.
[12] Grundlage dieses Verfahrens ist Artikel 57 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.
[13] Euroskeptiker im Europäischen Parlament, in: SWP-Aktuell 7, a. a. O.
[14] Da man aber den Bürgern, zumal in den betroffenen „Memorandumsländern“, kurz vor den Europawahlen, nicht vermitteln kann, dass das Parlament hier keine Kompetenzen besitzt, hat das EP am 13.03.2013 einen „Untersuchungsbericht über die Rolle und Tätigkeiten der Troika in Bezug auf die Programmländer des Euroraums“ beschlossen (2013/2277 (INI)). Eingebracht als Initiativbericht, hat dieser Beschluss jedoch keinerlei bindende Wirkung und blieb daher folgenlos.
[15] BVerfGE 89, S.155
[16] BVerfG, 2 BvE 2/08, Rdnr.:276
[17] BVerfG, 2 BvE 2/08, Rdnr.:280
[18] BVerfG, 2 BvE 2/08, Rdnr.:284
[19] Der Jubel der Zersplittergruppen, in: FAZ vom 27.02.2014
[20] André Brie, In die falsche Richtung, in: Der Freitag vom 20.01.2014
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